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§ 34 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 SächsJAPO – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgen am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres. Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(2) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(3) Andere ausländische Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Aufgaben eines Richters, Rechtspflegers oder Amtsanwalts können diesen Rechtsreferendaren nicht übertragen werden. Ihre Verwendung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. Sie können im Rahmen des § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Beratungen des Gerichts teilnehmen.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. Sie ist unwiderruflich. Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.

(5) Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 40, 63, 75, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Trennungsgeld nach § 15 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt.

(6) Die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerber führen die Bezeichnung "Rechtsreferendar" oder "Rechtsreferendarin".