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§ 29 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Erste Juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 SächsJAPO – Freiversuch (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Legt ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfungsteilnehmer sein Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote "ungenügend" (0 Punkte) erteilt wird oder die Prüfung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:

  1. 1.

    Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes,

  3. 3.

    Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern der Prüfungsteilnehmer hierüber Leistungsnachweise vorlegt,

  4. 4.

    Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer als Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei mindestens einer Amtsperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester,

  5. 5.

    Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war,

  6. 6.

    Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation teilgenommen hat, bis zu einem Semester, sofern der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wird, hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat; der Leistungsnachweis wird von einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, ausgestellt,

  7. 7.

    Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, die die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.

Zeiten nach Satz 3 Nr. 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. Insgesamt können bei den Zeiten nach Satz 3 Nr. 2, 4 bis 6 höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.

(2) Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 als nicht abgelegt und meldet sich der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der erneute Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1. Gleiches gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer, der den Freiversuch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächstmöglichen Termin fortsetzt. In diesem Fall kann der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 verzichtet.