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§ 25 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Erste Juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 SächsJAPO – Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.