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§ 13 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SächsJAPO – Schwerbehinderte Prüfungsteilnehmer und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 [BGBl. I S. 2789] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies denWettbewerb nicht beeinträchtigt.

(4) Anträge auf Nachteilsausgleiche sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Falle des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.