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§ 33 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsJagdG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit und Befugnisse

(1) Die unteren Jagdbehörden sind sachlich und örtlich zuständige Behörden im Sinne des Bundes- und Landesjagdrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Jagdbehörden, ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. Im Zweifel bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde.

(3) Bedienstete und Beauftragte der Jagdbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger jagdrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Jagdbehörden können im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen das Bundesjagdrecht, dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.

(5) In den Verwaltungsjagdbezirken werden die Befugnisse der unteren Jagdbehörden nach den §§ 12 und 27 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Satz 4, §§ 30 und 33 Abs. 4 von einer personell und organisatorisch eigenständigen sowie vom Wirtschaftsbetrieb getrennten Einheit der oberen Jagdbehörde wahrgenommen. In diesen Fällen bedarf es keiner Genehmigung.