Gesetze

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§ 25 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsJagdG – Jägernotweg

Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können. Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen.