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§ 23 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsJagdG – Wildfolge
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)

(1) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leid zu bewahren.

(2) Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugten vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf. Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet. Das Erlegen von Wild im benachbarten Jagdbezirk ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Das erlegte Wild ist dem Berechtigten unverzüglich abzuliefern.

(3) Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht sichtbar, hat der nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Sind diese nicht erreichbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Nachsuche sicherzustellen, ist die Nachsuche bei ausreichenden Sichtverhältnissen durch den Hundeführer und höchstens eine weitere Person in Signalkleidung unter Mitführung der Jagdwaffe zu Ende zu führen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 3 auch für den Fall des Abbruchs der Nachsuche.

(4) Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen.

(5) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde.