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§ 15 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsJagdG – Jagdgast, Jagderlaubnis und angestellter Jäger

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein. Sie können sich aber gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Die Jagderlaubnis ist schriftlich zu erteilen, anderenfalls ist sie nichtig. Sie ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit der Beendigung des Jagdausübungsrechts des Erlaubnisgebers. § 13 des Bundesjagdgesetzes gilt für die Jagderlaubnis entsprechend.

(3) Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung die schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, sofern er nicht durch einen Jagdausübungsberechtigten oder angestellten Jäger begleitet wird.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen in seinem Dienst die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen, nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger).