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§ 10 SächsIngG
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsIngG – Ordnungswidrigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne nach diesem Gesetz dazu berechtigt zu sein oder

  2. 2.

    entgegen einer vollziehbaren Entscheidung nach § 3 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Ingenieurkammer Sachsen.