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Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
(Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)

Vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236)

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Berufsbezeichnung "Ingenieur"1
Anzeigepflicht2
Untersagung3
Führung der geschützten Berufsbezeichnung 'Ingenieur' durch einen Antragsteller mit ausländischer Berufsqualifikation4
Verfahren in den Fällen des § 45
Auskünfte6
Übergangsregelung7
Befreiung von der Genehmigung8
Zuständige Behörde9
Ordnungswidrigkeit10
Ausführungsvorschriften11
Außer-Kraft-Treten12
In-Kraft-Treten13
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50)