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§ 7 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsHZG – Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, welche die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:

  1. 1.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),

  2. 2.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechslerinnen und Studienortwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher),

  3. 3.

    an sonstige Bewerberinnen und Bewerber (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger).

(2) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt. Die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können berücksichtigt werden. Eine Vorabquote nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden.