Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsHZG – Kapazitäten und Zulassungszahlen

(1) Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.