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§ 12 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsHZG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Verteilungs- und Auswahlkriterien im Einzelnen,

  2. 2.

    die einzelnen Quoten,

  3. 3.

    die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Absatz 2 und 3, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,

  4. 4.

    die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,

  5. 5.

    die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,

  6. 6.

    in welcher Weise unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,

  7. 7.

    das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Absatz 4,

  8. 8.

    die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,

  9. 9.

    Fristen und Ausschlussfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz,

  10. 10.

    Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,

  11. 11.

    die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.

In diesen Rechtsverordnungen sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln

  1. 1.

    das Verfahren und die Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten auf der Grundlage von Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder,

  2. 2.

    das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.

Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. Die Regelungen nach Satz 2 Nummer 1 und 7 sowie Satz 3 Nummer 1 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. Die Hochschulen sind vor Erlass der Rechtsverordnungen anzuhören. Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, dass die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemeinsam mit den Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens erfolgt.

(2) Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht im vollen Umfang gegeben sind, wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Anwendung von Kriterien nach den Artikeln 9, 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Staatsvertrages sowie den §§ 2a, 3 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 Satz 3 Einschränkungen sowie die Dauer der Einschränkungen festzulegen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, für den Studiengang Pharmazie durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages sowie des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 abzusehen und

  2. 2.

    für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages und § 3 Absatz 1 festzulegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 des Staatsvertrages und des § 3 Absatz 2 unter Anwendung von Nummer 1 vergeben werden.

Absatz 2 bleibt unberührt.