§ 1 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
§ 1 SächsHZG – Erlass der Rechtsverordnungen
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) (Staatsvertrag) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus erlassen.