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§ 1 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsHZG – Erlass der Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) (Staatsvertrag) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus erlassen.