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§ 91 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 91 SächsHSFG – Studiendekan und Studienkommission

(1) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten nach § 25 Abs. 1 erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. Seine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an.

(3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

(4) Die Studienkommission führt die Befragungen der Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch.

(5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt.

(6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekane, und Studenten paritätisch angehören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).