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§ 90 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 90 SächsHSFG – Dekanat

(1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu 2 Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit der Dekan.

(2) Prodekane werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professoren gewählt. Der Dekan bestimmt einen Prodekan zu seinem Stellvertreter. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Dekans.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).