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§ 84 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Zentrale Organe

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 84 SächsHSFG – Prorektoren

(1) Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Rektors.

(2) Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.

(3) § 82 Abs. 4, 7 und 9 gilt entsprechend.

(4) Nebenberuflich tätige Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).