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§ 83 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Zentrale Organe

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 83 SächsHSFG – Rektorat

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, bis zu 3 Prorektoren und dem Kanzler. Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. Es bereitet Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor.

(3) Das Rektorat ist insbesondere zuständig für:

  1. 1.

    die Erstellung und Umsetzung des Entwicklungsplanes der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fakultäten,

  2. 2.

    Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie mit den Fakultäten,

  3. 3.

    die Einrichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat,

  4. 4.

    die Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Benehmen mit dem Senat,

  5. 5.

    die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Abs. 2 im Benehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen,

  6. 6.

    die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung,

  7. 7.

    die Entscheidung über die Ausstattungspläne,

  8. 8.

    die Entscheidung über den dem Hochschulrat vorzulegenden Entwurf des Wirtschaftsplanes,

  9. 9.

    die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professoren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung - SächsHLeistBezVO) vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239), in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professoren,

  10. 10.

    die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten des Kanzlers bleiben unberührt,

  11. 10a.

    Erstellung des Jahresabschlusses,

  12. 11.

    den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,

  13. 12.

    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre.

Das Rektorat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. Es setzt Berufungsbeauftragte ein, die in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mitwirken.

(4) Das Rektorat hat unbeschadet der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 4 rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Rektorat kann anordnen, dass erforderliche Beschlüsse gefasst und Maßnahmen getroffen werden. Beseitigt das Organ oder Mitglied der Hochschule den rechtswidrigen Zustand nicht, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen.

(5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle Angelegenheiten der Hochschule und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(6) Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. Die Organe berichten dem Rektorat auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).