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§ 77 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 77 SächsHSFG – Dienstrechtliche Sonderregelung für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 97 bis 100 SächsBG auf Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(2) Ein beamteter Hochschullehrer kann nur mit seiner Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Abs. 2, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Grundeinheit zusammengeführt wird, oder das Studienangebot, in dem er tätig ist, ganz oder teilweise eingestellt oder an eine andere Hochschule verlagert wird. In diesen Fällen sind die beteiligten Hochschulen oder Grundeinheiten anzuhören. Soweit die Sicherung des Lehrangebotes dies erfordert, sind für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder an einer Staatlichen Studienakademie zu erbringen.

(3) Aus dem Status eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist das Dienstverhältnis eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit auf seinen Antrag aus folgenden Gründen zu verlängern:

  1. 1.

    Beurlaubung nach den §§ 98 und 99 SächsBG,

  2. 2.

    Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandats,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb der Hochschule durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Grundwehr- und Zivildienst oder

  5. 5.

    Beurlaubung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung, und Zeiten des Erziehungsurlaubes oder eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend im Falle der

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandates oder

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 9,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

(6) Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und in den Fällen des Absatz 5 Satz 1 die Dauer von jeweils 2 Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 dürfen die Gesamtdauer von 3 Jahren, Verlängerungen nach Absatz 4 Nr. 5, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt 4 Jahre nicht überschreiten.

(7) Für Hochschullehrer im befristeten Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrern ist abweichend von § 78 Abs. 2 das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.

(8) Für die befristet eingestellten akademischen Mitarbeiter gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal hat den Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen; Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dürfen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).