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§ 67 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 67 SächsHSFG – Dienstaufgaben der Hochschullehrer

(1) Den Hochschullehrern obliegt die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung.

(2) Hochschullehrer haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in Studiengängen und in der Weiterbildung unter Beachtung der für ihr Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen abzuhalten. Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. Zu den Lehrverpflichtungen gehört auch die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.

(3) Zu den Aufgaben der Hochschullehrer gehören insbesondere:

  1. 1.

    Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,

  3. 3.

    Mitwirkung in Promotionsverfahren,

  4. 4.

    Studienfachberatung und Förderung der Studenten,

  5. 5.

    Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,

  6. 6.

    Mitwirkung bei der Studienreform und in Qualitätssicherungsverfahren.

Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind vorrangig zu erfüllen. Professoren sind darüber hinaus verpflichtet, in Habilitations- und in Berufungsverfahren mitzuwirken.

(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sowie der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist.

(5) Art und Umfang der von einem Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Änderung in angemessenen Zeitabständen.

(6) Die Aufgaben der Juniorprofessoren sind so festzulegen, dass ihnen ausreichend Zeit zur Erbringung ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b bleibt.

(7) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).