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§ 60 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 60 SächsHSFG – Berufung von Professoren

(1) Die Professoren werden vom Rektor berufen. Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. § 105 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. Der Berufungskommission muss mindestens ein externer Sachverständiger angehören. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit von einem Sitz, die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind angemessen vertreten. Der Vorsitzende der Berufungskommission wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestimmt. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz.

(3) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der 3 Namen enthalten soll, und gibt ihn dem Rektor zur Kenntnis. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht

  1. 1.

    für die Berufung eines Professors an einer Fachhochschule in ein zweites Professorenamt,

  2. 2.

    für Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens 2 Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und

  3. 3.

    für einen Vertreter der Professur, wenn dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.

Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. Der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.

(4) Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diesen weiter. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden. Will er vom Beschluss des Fakultätsrates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit dem Dekan zu erörtern. Beabsichtigt der Rektor, einen der Vorgeschlagenen zu berufen, führt er oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. Er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. Beruft der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Anderenfalls stellt der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.

(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung.

(6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.

(7) Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren wird befristet für bis zu 5 Jahre festgelegt. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).