§ 56 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen
Teil 5 – Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 56 SächsHSFG – Öffentlichkeit, Verschwiegenheit
(1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
(3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).