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§ 52 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 52 SächsHSFG – Wahlperioden und Amtszeiten

(1) Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die studentischen Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. Die Wahlperiode des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates beträgt 5 Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs. Der Rektor, die Prorektoren, die Dekane, die Prodekane, die Studiendekane und die Gleichstellungsbeauftragten werden für 5 Jahre gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter der Gruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in den Fakultätsräten, Dekane, Prodekane und Studiendekane sowie Gleichstellungsbeauftragte für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit gewählt werden. Wurde der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studenten gewählt, so beträgt seine Amtszeit ein Jahr.

(2) Der Kanzler wird für 8 Jahre bestellt. Die Mitglieder des Hochschulrates werden für 5 Jahre bestellt.

(3) Rektor, Prorektor oder Dekan führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. Dies gilt nicht im Falle ihrer Abwahl. Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund nach § 21 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).