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§ 51 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsHSFG – Wahlen

(1) Die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

(2) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sowie die Wahlprüfung.

(3) Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.

(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt.

(5) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).