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§ 36 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 2 – Lehre

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 36 SächsHSFG – Studienordnungen

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.

(2) Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten. Sie sieht Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden. Sie soll ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studenten vorsehen.

(3) Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. Nach bestandener Prüfung werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Für modularisierte Studiengänge sind Modulbeschreibungen zu erstellen und der Studienordnung als Anlage beizufügen. § 32 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Lehrstoff und Lehrangebote sind so festzulegen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Die Studienordnung kann vorsehen, dass Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abgehalten werden.

(5) Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studenten Prüfungen vorfristig ablegen.

(6) Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen.

(7) Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. § 105 bleibt unberührt.

(8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).