Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 2 – Lehre

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsHSFG – Studiengänge

(1) Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, der die fachliche Eignung für eine berufliche Einführung vermittelt.

(2) Sind aufgrund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, ist dieser Teil der Ausbildung mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(4) Studiengänge werden von der Hochschule eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 10 Abs. 3 oder einer Zielvereinbarung der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ist die Maßnahme dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuvor anzuzeigen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herzustellen. Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.

(5) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 36 Abs. 3 zu modularisieren. Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.

(6) In einem neu eingerichteten Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Studien- und die Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten sind.

(7) Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 33 und 35 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(8) Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten. Die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sind von den Hochschulen gemeinsam zu erlassen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).