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§ 3 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsHSFG – Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung "Universität" wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.

(2) Fachhochschulen tragen die Bezeichnung "Fachhochschule - Hochschule für angewandte Wissenschaften".

(3) Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.

(4) Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes sowie Hochschulgrade, akademische Bezeichnungen und Titel in femininer Form führen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).