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§ 27 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsHSFG – Ordnung der Studentenschaft

(1) Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. Die Ordnung bestimmt insbesondere

  1. 1.

    die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 25,

  2. 2.

    die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,

  3. 3.

    die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,

  4. 4.

    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,

  5. 5.

    wie die Interessen der ausländischen Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.

(2) Die Ordnung kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).