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§ 6 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsGDG – Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder Abs. 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Personen

  • in Wahrnehmung der in § 11 genannten Aufgaben oder
  • in Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat,

anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen werden, nicht verwerten. Ebenso dürfen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betroffene in die Verwertung oder sonstige Offenbarung in Kenntnis der Bedeutung seiner Einwilligung und in Kenntnis des Empfängers eingewilligt hat. Abweichend von Absatz 1 dürfen Geheimnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; der Betroffene soll hierauf hingewiesen werden.