Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
§ 2a SächsGDG – Amtsarztkurs
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:
- 1.
die Vorraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,
- 2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,
- 3.
die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,
- 4.
die Bildung des Prüfungsausschusses,
- 5.
die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigungen der Leistungen während der Fortbildung,
- 6.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,
- 7.
die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.