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§ 2a SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a SächsGDG – Amtsarztkurs

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Vorraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,

  2. 2.

    das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,

  3. 3.

    die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,

  4. 4.

    die Bildung des Prüfungsausschusses,

  5. 5.

    die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigungen der Leistungen während der Fortbildung,

  6. 6.

    die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,

  7. 7.

    die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.