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§ 13 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsGDG – Kosten und Benutzungsgebühren

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Tätigkeit Kosten und für ihre Inanspruchnahme Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Kostengesetze. Für Aufklärung und Beratung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Kosten für den Vollzug des § 5 Abs. 2, des § 22 Abs. 5 und des § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) in seiner jeweils geltenden Fassung treffen die Träger des Gesundheitsamtes.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln.