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§ 6 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufnahme, Verteilung und Unterbringung

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsFlüAG – Aufnahme und Verteilung

(1) Die höhere Unterbringungsbehörde gewährleistet die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig.

(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes. Sie ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 3 des Asylgesetzes.

(3) Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet; maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres. Die unteren Unterbringungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Ausländer zu übernehmen.

(4) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Ausländer aufzunehmen. Die im Fall einer gemeindebezogenen Zuweisung nach § 12a Absatz 2 oder Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinde ist verpflichtet, den einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes unterliegenden Ausländer aufzunehmen.