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§ 14 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsFlüAG – Sonderpauschale für das Jahr 2016

(1) Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird eine einmalige Sonderpauschale für die in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer für das Jahr 2016 gewährt. Die Sonderpauschale für das Jahr 2016 beträgt als Basiswert 10 500 Euro je Leistungsempfänger. Grundlage dieses Basiswertes ist eine jahresdurchschnittliche Anzahl von 31 100 Leistungsempfängern. Bei jeder Abweichung verringert oder erhöht sich der Basiswert um einen auf ganze Euro gerundeten Betrag, der wie folgt ermittelt wird: (0,0740793 x jahresdurchschnittliche Anzahl an Leistungsempfängern) - 2 304.

(2) Die Ergänzungspauschale nach § 3 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Jahr 2016 und die Pauschale nach § 10 Absatz 1 werden mit der einmaligen Sonderpauschale für das Jahr 2016 verrechnet.

(3) Es wird eine Zwischenabrechnung und eine Endabrechnung erstellt. Die Zwischenabrechnung erfolgt für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2016, in der Endabrechnung wird das gesamte Jahr 2016 abgerechnet. Zuständig für das Verrechnungsverfahren ist die höhere Unterbringungsbehörde.

(4) Für die Zwischenabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Oktober 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt und auf dieser Grundlage die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet. Von zehn Zwölfteln dieses Betrages werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und zehn Zwölftel des nach § 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallenden Anteils für das Jahr 2016 abgezogen. Der Restbetrag wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und spätestens bis zum 30. Dezember 2016 ausgezahlt. Ein negativer Betrag wird mit der Endabrechnung nach Absatz 5 verrechnet.

(5) Für die Endabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Dezember 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt. Auf dieser Grundlage wird die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet. Von diesem Betrag werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und der nach § 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallende Anteil für das Jahr 2016 abgezogen. Das Ergebnis der Zwischenabrechnung nach Absatz 4 wird verrechnet. Die Endabrechnung wird zum 15. Februar 2017 festgesetzt. Ein positiver Betrag wird ausgezahlt, ein negativer Betrag wird mit der Kostenerstattung nach § 10 Absatz 1 verrechnet.