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§ 6 SächsFFG
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFFG
Gliederungs-Nr.: 13-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsFFG – Stellenausschreibung

(1) Stellenausschreibungen dürfen sich weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Die Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung veranlasst werden.

(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen.

(3) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibung von Ausbildungsplätzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850). Zur weiteren Anwendung s. § 31 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).