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§ 17 SächsFFG
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFFG
Gliederungs-Nr.: 13-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsFFG – Berichtspflicht

Die Staatsregierung legt dem Landtag alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation der Frauen in den in § 1 genannten Verwaltungen und über die Anwendung dieses Gesetzes vor. Die Staatsministerien haben dazu die erforderlichen Angaben zu machen. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850). Zur weiteren Anwendung s. § 31 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).