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§ 99 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Dritter Abschnitt – Ausschluss vom Richteramt

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 SächsDO

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beisitzer mitgewirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).