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§ 96 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Zweiter Abschnitt – Verfahren

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 SächsDO – Zustellung des Beschlusses, Ermittlungen (1)

(1) Der Vorsitzende des Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde, oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 92 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 95 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).