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§ 84 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Zehnter Abschnitt – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SächsDO – Einbehaltung von Dienstbezügen (1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen der Familienzuschlag, einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird; dabei bleibt der Teil des Ruhegehalts, der auf dem Familienzuschlag beruht, außer Ansatz. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird gemäß § 83 die vorläufige Dienstenthebung angeordnet, so ist die Zahlung von Entschädigungen, die zur Abgeltung des persönlichen Dienstaufwands gewährt werden, einzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).