Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 77 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Neunter Abschnitt – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Berufung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 SächsDO – Entscheidung durch Beschluss (1)

(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung aus Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren in den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 einstellen,
  3. 3.
    das Urteil aufheben und die Sache an das Disziplinargericht, dessen Urteil aufgehoben worden ist zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Vertreter der Einleitungsbehörde und dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).