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§ 72 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Neunter Abschnitt – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Berufung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SächsDO – Allgemeines, Berufungsfrist (1)

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.

(2) Gegen die Kostenentscheidung allein kann Berufung nicht eingelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).