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§ 71 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Neunter Abschnitt – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Erster Unterabschnitt – Beschwerde

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 SächsDO

(1) Gegen Beschlüsse der Disziplinarkammer und Disziplinargerichtsbescheide ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Ordnungsstrafe oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat durch Beschluss endgültig.

(4) Die Disziplinarkammer verwirft die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).