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§ 70 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 SächsDO – Verkündung und Zustellung des Urteils (1)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs. 3 oder 4 für nicht erforderlich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt oder versagt, so sind die Gründe hierfür anzugeben.

(2) Das Urteil ist von den Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).