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§ 60 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 SächsDO – Beschränkung des Disziplinarverfahrens (1)

Fallen einzelne Anschuldigungspunkte für die Disziplinarmaßnahme, die der Beamte zu erwarten hat, nicht ins Gewicht, so kann das Gericht nach Anhörung des Beamten und der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken. Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen, der im Falle des § 58 dem Disziplinargerichtsbescheid vorausgehen muss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).