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§ 56 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SächsDO – Zustellung der Anschuldigungsschrift, neue Anschuldigungspunkte (1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist von mindestens zwei Wochen in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 57 und die dafür bestimmte Frist sowie die Möglichkeit der Zurückweisung eines verspäteten Antrags hinzuweisen.

(3) Teilt der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt der Einleitungsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist ohne zureichenden Grund nicht beseitigt, gilt § 55 Abs. 4 entsprechend.

(5) § 49 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt ferner § 55 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).