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§ 46 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Untersuchung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SächsDO – Schriftführer (1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer hinzuzuziehen und ihn auf gewissenhafte Amtsführung und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Bei Beamten ist die Verpflichtung entbehrlich. Der Untersuchungsführer kann von der Anwesenheit eines Schriftführers absehen, wenn er sie für nicht erforderlich hält.

(2) Für den Schriftführer gilt § 45 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung des Untersuchungsführers kann die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt werden. § 30 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).