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§ 42 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsDO – Erlöschen des Amts von Beamtenbeisitzern (1)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers der Disziplinarkammer erlischt, wenn

  1. 1.
    der Beamtenbeisitzer im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn gegen den Beamtenbeisitzer im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt worden ist,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis, in dem sich der Beamtenbeisitzer bei seiner Bestellung befand, endet oder wenn der Beamtenbeisitzer als Hochschullehrer entpflichtet wird, oder
  3. 3.
    der Beamtenbeisitzer zu einem Dienstherrn, für dessen Bereich dieses Gesetz nicht gilt (§ 1 Abs. 1), versetzt wird.

(2) Im Fall der Versetzung (Absatz 1 Nr. 3) tritt das Erlöschen des Amts als Beamtenbeisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamtenbeisitzer gegen seinen Willen versetzt wurde und dem Erlöschen der Mitgliedschaft widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).