§ 40 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen
Fünfter Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern
§ 40 SächsDO – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts (1)
Ein Mitglied der Disziplinarkammer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es
- 1.durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
- 4.in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
- 5.in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten oder durchgeführter Straf- oder Bußgeldverfahren mitgewirkt hat,
- 6.Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei einem seiner Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
- 7.als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).