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§ 4 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsDO – Arten der Disziplinarmaßnahmen (1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
  4. 4.
    Entfernung aus dem Dienst,
  5. 5.
    Kürzung des Ruhegehalts,
  6. 6.
    Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).