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§ 21 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsDO – Zustellungen (1)

(1) Entscheidungen und Verfügungen im Disziplinarverfahren werden nur zugestellt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; andere Mitteilungen ergehen formlos.

(2) Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362).

(3) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(4) Schriftstücke, deren Zustellung an den Beamten vorgeschrieben ist, sind an dessen Stelle einem nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidiger stets, einem gewählten Verteidiger dann zuzustellen, wenn die Vertretung angezeigt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).