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§ 2 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsDO – Sachlicher Geltungsbereich (1)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 96 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615().

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat. Auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 96 Abs. 2 SächsBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).